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§tierarztgebühren.de

Redaktion und Methode

Diese Seite bereitet eine Rechtsverordnung auf. Alle 1.006 Beträge und alle 12 Paragrafen stammen aus der amtlichen XML-Fassung von gesetze-im-internet.de, nicht aus einer Wiedergabe und nicht aus einem Sprachmodell. Was darüber hinausgeht, ist als eigene Einordnung gekennzeichnet und namentlich verantwortet.

Quellen und ihre Rangfolge

An erster Stelle steht die amtliche Fassung der Verordnung. Sie wird als XML abgerufen, maschinell zerlegt und vor jeder Veröffentlichung geprüft: Stimmt die Zahl der Paragrafen, sind es 1.006 lückenlos nummerierte Positionen, trägt jede einen lesbaren Betrag? Schlägt eine dieser Prüfungen fehl, entstehen keine Seiten.

An zweiter Stelle stehen die Stellen, die für die Anwendung zuständig sind: die Landestierärztekammern. Ihre Adressen werden einzeln abgerufen und nur aufgenommen, wenn sie beim Abruf tatsächlich geantwortet haben. Wo eine Adresse nicht erreichbar war, steht das als Vermerk auf der Seite statt eines Links ins Leere.

An dritter Stelle stehen offene Daten. Standortzahlen stammen aus OpenStreetMap unter der ODbL, die Namensnennung steht im Fuß jeder Seite, die sie zeigt.

Was aus keiner dieser Quellen folgt, steht nicht auf dieser Seite. Ein Betrag ohne Fundstelle wird nicht geschätzt und nicht gerundet.

Einsatz von Sprachmodellen

Die erklärenden Texte dieser Seite entstehen unter Einsatz von Sprachmodellen und werden redaktionell verantwortet. Das steht hier offen, weil es zur Beurteilung dieser Seite gehört.

Für Zahlen, Beträge, Paragrafen, Fundstellen und Adressen gilt das ausdrücklich nicht. Sie kommen aus der amtlichen Quelle oder aus einer geprüften Abfrage, nie aus einem Modell. Ein Modell erzeugt plausible Paragrafen und plausible Adressen, und plausible Adressen sind meistens tot.

Aussagen, die eine fachliche Beurteilung erfordern, erscheinen erst nach menschlicher Prüfung. Welche Positionen bei einer Behandlung regelmäßig zusammen abgerechnet werden, ist eine solche Aussage: Sie ist keine Rechenoperation.

Wo die Grenze zur fachlichen Aussage verläuft

Diese Seite sagt, was eine Leistung nach der Gebührenordnung kosten darf. Sie sagt nicht, welche Leistung ein Tier braucht. Die erste Frage beantwortet eine Verordnung, die zweite eine Tierärztin.

Bei den begleitenden Positionen lag diese Grenze zunächst falsch. Narkose, allgemeine Untersuchung und Impfbescheinigung standen unter dem Vorbehalt einer fachlichen Freigabe, weil die Seite behauptete, sie fielen regelmäßig an. So formuliert wäre es eine Aussage über die Behandlung.

Jede dieser Positionen ist eine eigene Nummer der Anlage. Dass sie neben der Behandlung berechnet werden darf, folgt aus dem Gebührenverzeichnis und aus § 6 GOT, der nur die doppelte Bewertung derselben Leistung verbietet. Das ist Lesen der Verordnung und kein klinisches Urteil.

Die Seiten sagen deshalb, was neben einer Behandlung auf der Rechnung stehen kann, und nicht, was dabei anfällt. Unter diesem Maßstab trägt jede der aufbereiteten Behandlungen ihre begleitenden Positionen.

Wer für tierarztgebuehren.de geradesteht

Verantwortlich für die Aufbereitung, die Rechenlogik und die Wiedergabe der Norm ist Ramon W. Tissler, Herausgeber, verantwortlich für Rechenlogik und Wiedergabe der Norm. Ressorts: Gebührenrecht, Datenaufbereitung.

Diese Seite führt keine erfundenen Fachautoren. Eine behauptete Qualifikation, die niemand hat, wäre eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG und fiele bei einer Prüfung als Erstes auf. Wo eine fachliche Beurteilung nötig ist, wird sie eingekauft und namentlich ausgewiesen oder das Thema bleibt unbeantwortet.

Über die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung sagt diese Seite nichts. Sie sagt, was eine Leistung nach der Gebührenordnung kosten darf, nicht, ob sie nötig war.

Die Grenze zur Rechtsberatung

§ 2 Abs. 1 RDG setzt für eine Rechtsdienstleistung drei Merkmale zugleich voraus: eine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit, eine rechtliche Prüfung und den Bezug auf den Einzelfall. Die Wiedergabe einer Norm und eine Rechnung nach offen ausgewiesenen Regeln erfüllen keines davon.

Die Werkzeuge dieser Seite rechnen deshalb und ordnen ein, aber sie prüfen keinen Einzelfall. Der Rechnungsprüfer sagt, welcher Gebührensatz angesetzt wurde und ob er im Rahmen liegt. Ob er in der Fallgestaltung, die Sie wählen, billigem Ermessen nach § 2 Abs. 1 GOT entspricht, sagt er nicht.

Was in Ihrem Fall gilt, sagen Ihnen die behandelnde Praxis, die zuständige Landestierärztekammer oder eine Rechtsanwältin. Bei steuerlichen Fragen sind das Finanzamt und die nach § 3 StBerG zur Beratung befugten Personen zuständig.

Datenstand und die Evaluierung 2026

Der Datenstand steht auf jeder Seite und stammt aus dem Datenlauf, nicht aus dem Abrufdatum. Zuletzt gebaut am 27.08.2026 gegen die Fassung: Geändert durch Art. 2 V v. 15.3.2023 I Nr. 70.

Die Gebührenordnung wird derzeit evaluiert. Die Bundesregierung hat im März 2026 mitgeteilt, dass eine wissenschaftliche Studie beauftragt ist und die Ergebnisse Ende 2026 erwartet werden. Ändert sich die Verordnung, ändern sich alle 1.006 Beträge. Die Fassung ist deshalb ein Datenfeld und keine Konstante im Text: Eine neue Fassung tritt neben die alte, statt sie zu überschreiben.

Wer für tierarztgebuehren.de bezahlt

Diese Seite verdient derzeit kein Geld. Es gibt keine Werbung, keine Affiliate-Links und keine bezahlten Inhalte. Sollte sich das ändern, wird es an der Stelle des Links offengelegt und hier beschrieben.

Innerhalb der Werkzeuge wird es keine Werbung geben. Ein Rechner, der zugleich etwas verkauft, ist kein Rechner.

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Woher die Angaben stammen

Lizenz:
Rechtsverordnung, kein urheberrechtlicher Schutz nach § 5 Abs. 1 UrhG
Standortdaten:
OpenStreetMap, ODbL