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§tierarztgebühren.de

Die Tierarztrechnung prüfen lassen

Sie haben eine Rechnung vor sich und wissen nicht, ob der Betrag in Ordnung geht. Tragen Sie die Nummern und die Beträge ein, und der Prüfer sagt Ihnen zu jeder Zeile, welcher Gebührensatz angesetzt wurde und ob er im zulässigen Rahmen liegt.

Zulässig sind der einfache bis dreifache Satz, im Notdienst der zweifache bis vierfache. Alle 1.006 Positionen der Verordnung sind hinterlegt. Ihre Beträge verlassen den Browser nicht.

So sieht eine Rechnung aus

Tierarztpraxis Beispiel

Rechnung 2026-0417

1

14.03.2026, Katze, Kastration

2Nr. 16 Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Hund, Katze, Frettchen47,24 €
3Nr. 605 Ovariohysterektomie Kätzin178,00 €
4Arzneimittel und Material31,80 €
5Umsatzsteuer 19 Prozent48,84 €
Rechnungsbetrag305,88 €

Was die Markierungen bedeuten

1
Die drei Angaben aus § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GOT. Fehlen sie, fehlt der Rechnung ein Pflichtbestandteil.
2
Die laufende Nummer ist der Schlüssel. Mit ihr lässt sich der einfache Satz nachschlagen: hier 23,62 €. 47,24 € geteilt durch 23,62 € ergibt den zweifachen Satz.
3
Dieselbe Rechnung, andere Position, einfacher Satz 89,00 €. Auch hier ergibt die Division den zweifachen Satz. Beide liegen im Rahmen des § 2 Abs. 1 GOT.
4
Steht neben den Gebühren und folgt nach § 9 GOT der Arzneimittelpreisverordnung. Aus dem Gebührenverzeichnis lässt sich dieser Betrag nicht ableiten.
5
Muss ausgewiesen sein, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 GOT. Die Sätze der Anlage sind netto, § 1 Abs. 3 GOT. Wer brutto durch den Nettosatz teilt, bekommt einen zu hohen Gebührensatz heraus.

Nummern und Beträge eintragen

Laufende Nummern und Beträge von der Rechnung eintragen. Der Prüfer rechnet je Zeile zurück, welcher Gebührensatz angesetzt wurde. Ihre Eingaben verlassen den Browser nicht.

Wie die Rechnung zustande kam

Zulässiger Rahmen nach § 2 Abs. 1 GOT: 1fach bis 3fach. Notdienstgebühr 50,00 € netto, einmal je Angelegenheit, § 4 Abs. 2 GOT.

Positionen der Rechnung mit errechnetem Gebührensatz
Nr.BetragLeistung laut Verzeichniseinfacher Satzangesetzt
Pflichtangaben nach § 7 Abs. 4 GOT: steht das auf Ihrer Rechnung?
  • Datum der Erbringung der Leistung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1)
  • Tierart, für die die Leistung erbracht wurde (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2)
  • Diagnose oder Grund der Konsultation (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3)
  • je Leistung die laufende Nummer des Gebührenverzeichnisses (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4)
  • Rechnungsbetrag (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5)
  • Umsatzsteuer (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6)

Befund je Position

Tragen Sie mindestens eine Nummer und einen Betrag ein.

Woran der Prüfer misst

  • Rahmen. § 2 Abs. 1 GOT lässt den einfachen bis dreifachen Satz zu. Überschreitungen sind nach § 5 Abs. 1 GOT nur mit einer vor der Leistung in Textform geschlossenen Vereinbarung zulässig, von der Sie ein Doppel erhalten haben müssen.
  • Notdienst. § 4 Abs. 1 GOT verdoppelt den einfachen Satz und lässt bis zum Vierfachen zu. Die Notdienstgebühr von 50 Euro darf nach § 4 Abs. 2 GOT in derselben Angelegenheit nur einmal erhoben werden, auch bei mehreren Tieren desselben Halters.
  • Doppelbewertung. § 6 GOT verbietet nur, eine Leistung zu berechnen, die nach den Leistungsansätzen bereits Teil einer anderen ist. Mehrere Positionen nebeneinander sind für sich genommen unauffällig, auch dieselbe Nummer mehrfach, wenn die Leistung mehrfach erbracht wurde.
  • Pflichtangaben. § 7 Abs. 4 Satz 1 GOT verlangt sechs Angaben. Fehlt eine, fehlt der Rechnung ein Mindestbestandteil.

Fragen und Antworten

Was prüft das Werkzeug genau?
Vier Sachverhalte, die sich aus dem Wortlaut ergeben: ob der aus dem Betrag zurückgerechnete Gebührensatz im Rahmen des § 2 Abs. 1 GOT oder, im Notdienst, des § 4 Abs. 1 GOT liegt; ob die Notdienstgebühr entgegen § 4 Abs. 2 GOT mehrfach berechnet wurde; ob eine laufende Nummer mehrfach auftaucht; und ob die Pflichtangaben nach § 7 Abs. 4 GOT vollständig sind.
Sagt der Prüfer, ob meine Rechnung zu hoch ist?
Nein. Er sagt, welcher Satz angesetzt wurde und ob dieser Satz im zulässigen Rahmen liegt. Ob er im Einzelfall billigem Ermessen nach § 2 Abs. 1 GOT entspricht, ist eine Frage des Einzelfalls und wird hier nicht beantwortet.
Werden meine Rechnungsdaten übertragen?
Nein. Gerechnet wird im Browser. Übertragen wird nur die laufende Nummer, um die zugehörige Leistung aus dem Gebührenverzeichnis nachzuschlagen. Beträge verlassen den Browser nicht.
Was mache ich mit dem Ergebnis?
Bei offenen Punkten ist der erste Schritt die Aufgliederung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 GOT, und zwar bei der Praxis. Erst danach kommt die Landestierärztekammer in Betracht.

Was Sie mit dem Befund tun

Woher die Angaben stammen

Prüfregeln:
§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 4 GOT