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Arzneimittelpreise

Arzneimittelpreise richten sich nicht nach der GOT, sondern nach der Arzneimittelpreisverordnung.

Arzneimittelpreise in der Verordnung

§ 9 GOT verweist dafür ausdrücklich auf die Arzneimittelpreisverordnung und erstreckt deren Vorschriften über abgegebene Arzneimittel auf die von der Praxis angewandten.

Das erklärt, warum zwei Rechnungen für dieselbe Behandlung unterschiedlich hoch ausfallen können, obwohl beide Praxen denselben Gebührensatz gewählt haben.

Der Gebührenteil einer Rechnung ist nachrechenbar, der Arzneimittelteil folgt einer anderen Verordnung.

Womit Arzneimittelpreise verwechselt wird

Arzneimittelpreise werden für Teil der Gebühr gehalten. Sie folgen einer anderen Verordnung: § 9 GOT verweist auf die Arzneimittelpreisverordnung, und § 7 Abs. 2 GOT erlaubt sie neben der Gebühr. Ein Betrag über der errechneten Gebührenspanne ist deshalb nicht schon falsch, er kann Arzneimittel enthalten.

Fundstelle § 9 GOT

§ 9 GOT. § 9 Arzneimittelpreise im Wortlaut

Verwandte Begriffe

Woher die Angaben stammen

Erklärung:
eigener Text, redaktionell verantwortet