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§ 9 GOT Arzneimittelpreise

§ 9 der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte regelt Arzneimittelpreise in 1 Absatz. Die Fassung stammt vom 15.08.2022, BGBl I 2022, 1401, und gilt seit dem 22.11.2022. § 9 besteht aus einem Verweis und erklärt trotzdem einen großen Teil der Streuung zwischen Rechnungen: Arzneimittelpreise folgen nicht der GOT, sondern der Arzneimittelpreisverordnung.

§ 9 im amtlichen Wortlaut

Amtlicher Text, unverändert wiedergegeben. Rechtsverordnungen genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz.

Die in der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, enthaltenen Vorschriften über die von Tierärzten abgegebenen Arzneimittel gelten entsprechend für die von Tierärztinnen oder Tierärzten angewandten Arzneimittel.

§ 9 in der Praxis

§ 9 besteht aus einem Verweis und erklärt trotzdem einen großen Teil der Streuung zwischen Rechnungen: Arzneimittelpreise folgen nicht der GOT, sondern der Arzneimittelpreisverordnung.

Der Gebührenanteil einer Rechnung ist damit nachrechenbar, der Arzneimittelanteil folgt einer anderen Verordnung.

Begriffe aus § 9

Die übrigen Paragrafen

Woher die Angaben stammen

Einordnung:
eigener Text, redaktionell verantwortet