§ 9 GOT Arzneimittelpreise
§ 9 der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte regelt Arzneimittelpreise in 1 Absatz. Die Fassung stammt vom 15.08.2022, BGBl I 2022, 1401, und gilt seit dem 22.11.2022. § 9 besteht aus einem Verweis und erklärt trotzdem einen großen Teil der Streuung zwischen Rechnungen: Arzneimittelpreise folgen nicht der GOT, sondern der Arzneimittelpreisverordnung.
§ 9 im amtlichen Wortlaut
Amtlicher Text, unverändert wiedergegeben. Rechtsverordnungen genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz.
Die in der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, enthaltenen Vorschriften über die von Tierärzten abgegebenen Arzneimittel gelten entsprechend für die von Tierärztinnen oder Tierärzten angewandten Arzneimittel.
§ 9 in der Praxis
§ 9 besteht aus einem Verweis und erklärt trotzdem einen großen Teil der Streuung zwischen Rechnungen: Arzneimittelpreise folgen nicht der GOT, sondern der Arzneimittelpreisverordnung.
Der Gebührenanteil einer Rechnung ist damit nachrechenbar, der Arzneimittelanteil folgt einer anderen Verordnung.
Begriffe aus § 9
Die übrigen Paragrafen
- § 1 Grundsatz
- § 2 Gebührenhöhe
- § 3 Gebührenhöhe in besonderen Fällen
- § 4 Gebühren für tierärztlichen Notdienst
- § 5 Sonstige abweichende Gebührensätze
- § 6 Verbot von Doppelbewertungen
- § 7 Gebühren- und Rechnungsbestandteile, Fälligkeit
- § 8 Außerordentliche Leistungen
- § 10 Wegegeld, Reiseentschädigung
- § 11 Gebühren für im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen
- § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Woher die Angaben stammen
- Einordnung:
- eigener Text, redaktionell verantwortet