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Auslagen

Auslagen sind Beträge, die neben der Gebühr berechnet werden dürfen, etwa für Arzneimittel und verbrauchtes Material.

Auslagen in der Verordnung

§ 7 Abs. 2 GOT nennt abschließend, was neben den Gebühren berechnet werden darf: Entschädigungen, Auslagen sowie Entgelte für Arzneimittel und für verbrauchtes und abgegebenes Material.

§ 7 Abs. 1 GOT stellt umgekehrt klar, dass die allgemeinen Praxiskosten und die Kosten für Instrumente und Apparaturen mit den Gebühren abgegolten sind. Eine Pauschale für Praxisbedarf gehört damit nicht auf die Rechnung.

Auslagen sind nach § 7 Abs. 4 Satz 2 GOT gesondert auszuweisen, soweit sie nicht in den Sätzen des Verzeichnisses enthalten sind.

Womit Auslagen verwechselt wird

Nicht zu verwechseln mit dem Wegegeld. Das ist keine Auslage, sondern eine Entschädigung nach § 10 GOT.

Fundstelle § 7 Abs. 1, 2 und 4 GOT

§ 7 Abs. 1, 2 und 4 GOT. § 7 Gebühren- und Rechnungsbestandteile, Fälligkeit im Wortlaut

Wo Auslagen vorkommt

Verwandte Begriffe

Woher die Angaben stammen

Erklärung:
eigener Text, redaktionell verantwortet