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Aufgliederung

Die Aufgliederung ist die Aufschlüsselung der Rechnung, die der Zahlungspflichtige verlangen kann.

Aufgliederung in der Verordnung

§ 7 Abs. 4 Satz 3 GOT gibt dieses Recht ohne weitere Voraussetzung: Im Übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.

Das ist die einfachste Handlung, wenn eine Rechnung nicht nachvollziehbar ist. Sie setzt keinen Streit voraus und begründet keinen.

Zusammen mit den Pflichtangaben aus § 7 Abs. 4 Satz 1 GOT ergibt sich daraus, wie eine prüfbare Rechnung aussehen muss.

Womit Aufgliederung verwechselt wird

Die Aufgliederung wird mit einer Begründung verwechselt. Verlangt werden kann nach § 7 Abs. 4 Satz 3 GOT die Aufschlüsselung, also welche Leistung mit welcher Nummer und welchem Betrag angesetzt wurde. Eine Erläuterung, warum gerade dieser Gebührensatz gewählt wurde, schreibt die Verordnung nicht vor.

Fundstelle § 7 Abs. 4 Satz 3 GOT

§ 7 Abs. 4 Satz 3 GOT. § 7 Gebühren- und Rechnungsbestandteile, Fälligkeit im Wortlaut

Wo Aufgliederung vorkommt

Verwandte Begriffe

Woher die Angaben stammen

Erklärung:
eigener Text, redaktionell verantwortet