§ 7 GOT Gebühren- und Rechnungsbestandteile, Fälligkeit
§ 7 der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte regelt Gebühren- und Rechnungsbestandteile, Fälligkeit in 4 Absätzen. Die Fassung stammt vom 15.08.2022, BGBl I 2022, 1401, und gilt seit dem 22.11.2022. § 7 ist der Paragraf, der eine Tierarztrechnung überhaupt prüfbar macht. Absatz 4 listet sechs Pflichtangaben auf, darunter die laufende Nummer aus der ersten Spalte des Gebührenverzeichnisses.
§ 7 im amtlichen Wortlaut
Amtlicher Text, unverändert wiedergegeben. Rechtsverordnungen genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz.
(1) Die allgemeinen Praxiskosten und die durch die Anwendung von tierärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten werden mit den Gebühren abgegolten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Neben den Gebühren für Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis können nur Entschädigungen, Auslagen, Entgelte für Arzneimittel und für verbrauchtes sowie abgegebenes Material berechnet werden.
(3) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung erteilt worden ist.
(4) Die Rechnung muss mindestens enthalten:
- 1.das Datum der Erbringung der Leistung,
- 2.die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist,
- 3.die Diagnose oder den Grund der Konsultation der Tierärztin oder des Tierarztes,
- 4.die berechnete Leistung mit Angabe der laufenden Nummer in der ersten Spalte des Gebührenverzeichnisses,
- 5.den Rechnungsbetrag,
- 6.die Umsatzsteuer.
Entschädigungen, Auslagen, Entgelte für Arzneimittel und für verbrauchtes sowie abgegebenes Material nach Absatz 2 sind, soweit sie nicht in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im Übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.
§ 7 in der Praxis
§ 7 ist der Paragraf, der eine Tierarztrechnung überhaupt prüfbar macht. Absatz 4 listet sechs Pflichtangaben auf, darunter die laufende Nummer aus der ersten Spalte des Gebührenverzeichnisses.
Absatz 1 zieht die Gegenlinie: Allgemeine Praxiskosten und die Kosten für Instrumente und Apparaturen sind mit den Gebühren abgegolten. Eine Pauschale für Praxisbedarf gehört damit nicht auf die Rechnung.
Absatz 4 Satz 3 gibt ein Recht, das kaum jemand nutzt: Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen ist die Rechnung aufzugliedern. Ohne Begründung, ohne Streit.
Begriffe aus § 7
- Laufende NummerDie laufende Nummer ist die Kennung einer Leistung in der ersten Spalte des Gebührenverzeichnisses, und sie muss auf jeder Rechnung stehen.
- AuslagenAuslagen sind Beträge, die neben der Gebühr berechnet werden dürfen, etwa für Arzneimittel und verbrauchtes Material.
- AufgliederungDie Aufgliederung ist die Aufschlüsselung der Rechnung, die der Zahlungspflichtige verlangen kann.
Die übrigen Paragrafen
- § 1 Grundsatz
- § 2 Gebührenhöhe
- § 3 Gebührenhöhe in besonderen Fällen
- § 4 Gebühren für tierärztlichen Notdienst
- § 5 Sonstige abweichende Gebührensätze
- § 6 Verbot von Doppelbewertungen
- § 8 Außerordentliche Leistungen
- § 9 Arzneimittelpreise
- § 10 Wegegeld, Reiseentschädigung
- § 11 Gebühren für im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen
- § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Woher die Angaben stammen
- Einordnung:
- eigener Text, redaktionell verantwortet