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Wegegeld

Wegegeld ist die Entschädigung für den Weg zu einem Besuch und beträgt 3,50 Euro je Doppelkilometer, mindestens 13 Euro.

Wegegeld in der Verordnung

Die Beträge stehen in § 10 Abs. 2 GOT. Doppelkilometer meint Hin- und Rückweg zusammen, das Wegegeld wird also nicht doppelt gerechnet.

Werden auf einer Fahrt mehrere Halter besucht, ist es nach § 10 Abs. 2 Satz 2 GOT anteilig zu berechnen.

Bei Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten wegen widriger Verkehrsverhältnisse kann es nach § 10 Abs. 2 Satz 3 GOT bis zum Dreifachen betragen.

Womit Wegegeld verwechselt wird

Nicht zu verwechseln mit der Hausbesuchsgebühr. Die ist eine eigene Position des Verzeichnisses, das Wegegeld eine Entschädigung nach § 10 GOT.

Fundstelle § 10 Abs. 2 GOT

§ 10 Abs. 2 GOT. § 10 Wegegeld, Reiseentschädigung im Wortlaut

Verwandte Begriffe

Woher die Angaben stammen

Erklärung:
eigener Text, redaktionell verantwortet