Wegegeld
Wegegeld ist die Entschädigung für den Weg zu einem Besuch und beträgt 3,50 Euro je Doppelkilometer, mindestens 13 Euro.
Wegegeld in der Verordnung
Die Beträge stehen in § 10 Abs. 2 GOT. Doppelkilometer meint Hin- und Rückweg zusammen, das Wegegeld wird also nicht doppelt gerechnet.
Werden auf einer Fahrt mehrere Halter besucht, ist es nach § 10 Abs. 2 Satz 2 GOT anteilig zu berechnen.
Bei Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten wegen widriger Verkehrsverhältnisse kann es nach § 10 Abs. 2 Satz 3 GOT bis zum Dreifachen betragen.
Womit Wegegeld verwechselt wird
Nicht zu verwechseln mit der Hausbesuchsgebühr. Die ist eine eigene Position des Verzeichnisses, das Wegegeld eine Entschädigung nach § 10 GOT.
Fundstelle § 10 Abs. 2 GOT
§ 10 Abs. 2 GOT. § 10 Wegegeld, Reiseentschädigung im Wortlaut
Verwandte Begriffe
Woher die Angaben stammen
- Erklärung:
- eigener Text, redaktionell verantwortet