§ 10 GOT Wegegeld, Reiseentschädigung
§ 10 der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte regelt Wegegeld, Reiseentschädigung in 4 Absätzen. Die Fassung stammt vom 15.08.2022, BGBl I 2022, 1401, und gilt seit dem 22.11.2022. § 10 regelt Wegegeld und Reiseentschädigung. Die Zahlen sind konkret: 3,50 Euro je Doppelkilometer, mindestens 13 Euro insgesamt.
§ 10 im amtlichen Wortlaut
Amtlicher Text, unverändert wiedergegeben. Rechtsverordnungen genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz.
(1) Als Entschädigungen für Besuche erhalten die Tierärztinnen oder Tierärzte Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
(2) Das Wegegeld beträgt bei eigener Benutzung eines Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer 3,50 Euro, insgesamt jedoch mindestens 13 Euro. Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter besucht, so ist das Wegegeld anteilig zu berechnen. Bei Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten, jeweils bedingt durch widrige Verkehrsverhältnisse, bemisst sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis zum Dreifachen der Beträge nach Satz 1.
(3) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhalten die Tierärztinnen oder Tierärzte, soweit nicht anders vereinbart, als Reiseentschädigung
- 1.die Erstattung der tatsächlich entstandenen Reisekosten für den öffentlichen Nahverkehr, für Bahn- und Schiffsfahrten in der 1. Klasse, für Flüge in der Touristenklasse und für die Benutzung eines Taxis sowie für notwendige Übernachtungen,
- 2.Tagegeld für die Dauer der Abwesenheit in Höhe der Gebühr nach den laufenden Nummern 75 bis 77 des Gebührenverzeichnisses.
(4) Für das Absehen von der Geltendmachung des Wegegeldes oder der Reiseentschädigung gilt § 5 Absatz 1 entsprechend.
§ 10 in der Praxis
§ 10 regelt Wegegeld und Reiseentschädigung. Die Zahlen sind konkret: 3,50 Euro je Doppelkilometer, mindestens 13 Euro insgesamt.
Doppelkilometer meint Hin- und Rückweg zusammen. Werden auf einer Fahrt mehrere Halter besucht, ist das Wegegeld anteilig zu berechnen.
Begriffe aus § 10
Die übrigen Paragrafen
- § 1 Grundsatz
- § 2 Gebührenhöhe
- § 3 Gebührenhöhe in besonderen Fällen
- § 4 Gebühren für tierärztlichen Notdienst
- § 5 Sonstige abweichende Gebührensätze
- § 6 Verbot von Doppelbewertungen
- § 7 Gebühren- und Rechnungsbestandteile, Fälligkeit
- § 8 Außerordentliche Leistungen
- § 9 Arzneimittelpreise
- § 11 Gebühren für im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen
- § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Woher die Angaben stammen
- Einordnung:
- eigener Text, redaktionell verantwortet