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Kastration bei einer Katze

Wenn Sie wissen möchten, was kastration bei eine Katze kosten darf: zwischen 89,00 € und 267,00 € für die Gebühr, im Notdienst bis 356,00 € zuzüglich einmal 50 Euro Notdienstgebühr. Alles darin ist zulässig, ein Regelsatz existiert nicht. Beträge netto.

Dahinter stecken 2 Positionen der Verordnung: Nr. 378, Nr. 605 mit 30,32 € bis 89,00 €. Steht eine dieser Nummern auf Ihrer Rechnung, können Sie den angesetzten Satz daraus zurückrechnen.

laufende Nummern
378, 605
einfacher Satz
30,32 € bis 89,00 €
höchstens regulär
267,00 €
höchstens im Notdienst
356,00 €

Die Positionen für Katzen

Das sind die Nummern, die auf einer Rechnung stehen, wenn kastration bei eine Katze abgerechnet wird.

Nr. 378Kater

Kastration Kater

einfacher Satz
30,32 €
bis dreifach
90,96 €
Notdienst bis
121,28 €
Nr. 605Kätzin, Ovariohysterektomie

Ovariohysterektomie Kätzin

einfacher Satz
89,00 €
bis dreifach
267,00 €
Notdienst bis
356,00 €
Woraus sich der Betrag zusammensetzt

2 Positionen, zusammen 119,32 € beim einfachen Satz. Jede ist eine eigene Leistung mit eigener Nummer.

  • Nr. 378 Kastration KaterKater30,32 € (25 Prozent)
  • Nr. 605 Ovariohysterektomie KätzinKätzin, Ovariohysterektomie89,00 € (75 Prozent)
Was daraus werden darf, netto

Alles zwischen 89,00 € und 267,00 € ist zulässig. Im Notdienst verschiebt sich der ganze Rahmen nach oben.

1fach89,00 €
2fach178,00 €
3fach267,00 €
4fach356,00 €
regulär, 1 bis 3fach, § 2 Abs. 1 GOT
Notdienst, 2 bis 4fach, dazu einmal 50,00 €, § 4 GOT

Beträge netto, § 1 Abs. 3 GOT.

Was bei Katzen anders ist

Für freilebende Katzen erlaubt § 5 Abs. 2 GOT die Unterschreitung des einfachen Satzes ohne Vereinbarung.

Für die Kastration führt die Anlage Kater und Kätzin als zwei getrennte Positionen mit deutlich verschiedenen Sätzen. Bei freilebenden Katzen erlaubt § 5 Abs. 2 GOT zudem, den einfachen Satz zu unterschreiten.

Die allgemeine Einordnung zu Kastration, also warum die Anlage diese Leistung so führt und was daneben abgerechnet werden darf, steht auf der Übersicht zu Kastration.

Was zusätzlich auf der Rechnung stehen kann

Diese Positionen sind eigene Leistungen mit eigener Nummer. Ob sie im konkreten Fall anfallen, hängt vom Behandlungsverlauf ab. § 6 GOT verbietet nur, eine Leistung zu berechnen, die nach den Leistungsansätzen bereits Teil einer anderen ist.

Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Hund, Katze, Frettchen

einfacher Satz
23,62 €
bis dreifach
70,86 €
Notdienst bis
94,48 €

Injektionsnarkose intramuskulär, Hund, Katze, Frettchen

einfacher Satz
23,44 €
bis dreifach
70,32 €
Notdienst bis
93,76 €

Im Vergleich zu anderen Tierarten

Die teuerste Position dieser Seite ist Nr. 605 mit 89,00 €. Die Anlage bewertet dieselbe Behandlung bei anderen Tierarten anders, und der Unterschied steckt in der Position selbst, nicht in einem Zuschlag.

Vergleich der höchsten Position dieser Leistung nach Tierart
TierartNummernhöchster einfacher Satzim Verhältnis
Katze378, 60589,00 €100 Prozent
Pferd367, 368, 603534,25 €600 Prozent
Hund377, 604192,00 €216 Prozent
Kaninchen379, 60692,18 €104 Prozent
Meerschweinchen379, 60692,18 €104 Prozent

Kastration bei anderen Tierarten

Weitere Behandlungen für Katzen

Fragen und Antworten

Welche GOT-Position gilt für eine Katze?
Nr. 378 Kastration Kater mit 30,32 €. Nr. 605 Ovariohysterektomie Kätzin mit 89,00 €. Die Beträge sind der einfache Satz und netto, § 1 Abs. 2 und 3 GOT.
Was ist bei Katzen anders als bei den übrigen Tierarten?
Für freilebende Katzen erlaubt § 5 Abs. 2 GOT die Unterschreitung des einfachen Satzes ohne Vereinbarung. Für die Kastration führt die Anlage Kater und Kätzin als zwei getrennte Positionen mit deutlich verschiedenen Sätzen. Bei freilebenden Katzen erlaubt § 5 Abs. 2 GOT zudem, den einfachen Satz zu unterschreiten.
Wie verhält sich der Satz zu den anderen Tierarten?
Die höchste Position dieser Seite liegt bei 89,00 €. Zum Vergleich: Pferd 534,25 €, Hund 192,00 €, Kaninchen 92,18 €, Meerschweinchen 92,18 €. Die Unterschiede folgen aus der Anlage und nicht aus einem Zuschlag.

Woher die Angaben stammen

Rahmen:
§ 2 Abs. 1 GOT, im Notdienst § 4 Abs. 1 GOT