Kastration bei einem Pferd
Wenn Sie wissen möchten, was kastration bei ein Pferd kosten darf: zwischen 534,25 € und 1.602,75 € für die Gebühr, im Notdienst bis 2.137,00 € zuzüglich einmal 50 Euro Notdienstgebühr. Alles darin ist zulässig, ein Regelsatz existiert nicht. Beträge netto.
Dahinter stecken 3 Positionen der Verordnung: Nr. 367, Nr. 368, Nr. 603 mit 128,00 € bis 534,25 €. Steht eine dieser Nummern auf Ihrer Rechnung, können Sie den angesetzten Satz daraus zurückrechnen.
- laufende Nummern
- 367, 368, 603
- einfacher Satz
- 128,00 € bis 534,25 €
- höchstens regulär
- 1.602,75 €
- höchstens im Notdienst
- 2.137,00 €
Die Positionen für Pferde
Das sind die Nummern, die auf einer Rechnung stehen, wenn kastration bei ein Pferd abgerechnet wird.
Kastration Jährlingshengst, Kameliden
- einfacher Satz
- 128,00 €
- bis dreifach
- 384,00 €
- Notdienst bis
- 512,00 €
Kastration Hengst (ab zwei Jahre)
- einfacher Satz
- 192,00 €
- bis dreifach
- 576,00 €
- Notdienst bis
- 768,00 €
Ovariohysterektomie Stute
- einfacher Satz
- 534,25 €
- bis dreifach
- 1.602,75 €
- Notdienst bis
- 2.137,00 €
3 Positionen, zusammen 854,25 € beim einfachen Satz. Jede ist eine eigene Leistung mit eigener Nummer.
- Nr. 367 Kastration Jährlingshengst, KamelidenJährlingshengst, Kameliden128,00 € (15 Prozent)
- Nr. 368 Kastration Hengst (ab zwei Jahre)Hengst ab zwei Jahre192,00 € (22 Prozent)
- Nr. 603 Ovariohysterektomie StuteStute, Ovariohysterektomie534,25 € (63 Prozent)
Alles zwischen 534,25 € und 1.602,75 € ist zulässig. Im Notdienst verschiebt sich der ganze Rahmen nach oben.
Beträge netto, § 1 Abs. 3 GOT.
Was bei Pferde anders ist
Pferde tragen die höchsten Sätze der ganzen Anlage. Die teuerste Position überhaupt ist eine Darmresektion beim Pferd. Für den Hausbesuch gilt beim Pferd die allgemeine Regel des § 10 GOT.
Die allgemeine Einordnung zu Kastration, also warum die Anlage diese Leistung so führt und was daneben abgerechnet werden darf, steht auf der Übersicht zu Kastration.
Was zusätzlich auf der Rechnung stehen kann
Diese Positionen sind eigene Leistungen mit eigener Nummer. Ob sie im konkreten Fall anfallen, hängt vom Behandlungsverlauf ab. § 6 GOT verbietet nur, eine Leistung zu berechnen, die nach den Leistungsansätzen bereits Teil einer anderen ist.
Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Pferd, Hausequiden, Kameliden
- einfacher Satz
- 30,78 €
- bis dreifach
- 92,34 €
- Notdienst bis
- 123,12 €
Im Vergleich zu anderen Tierarten
Die teuerste Position dieser Seite ist Nr. 603 mit 534,25 €. Die Anlage bewertet dieselbe Behandlung bei anderen Tierarten anders, und der Unterschied steckt in der Position selbst, nicht in einem Zuschlag.
Kastration bei anderen Tierarten
Weitere Behandlungen für Pferde
- EinschläfernDie Euthanasie durch Injektion hat je Tierart eine eigene Position in Teil B.
- Allgemeine UntersuchungDie Grundleistung, die auf fast jeder Rechnung steht. In 17 Positionen nach Tierart gestaffelt.
- Stationäre UnterbringungJe Tag und ohne Behandlung, nach Tierart gestaffelt.
- KaiserschnittEigene Position je Tierart in der Gynäkologie, häufig im Notdienst.
- TrächtigkeitsuntersuchungEigene Positionen je Tierart, getrennt von der allgemeinen Ultraschalldiagnostik.
Fragen und Antworten
- Welche GOT-Position gilt für ein Pferd?
- Nr. 367 Kastration Jährlingshengst, Kameliden mit 128,00 €. Nr. 368 Kastration Hengst (ab zwei Jahre) mit 192,00 €. Nr. 603 Ovariohysterektomie Stute mit 534,25 €. Die Beträge sind der einfache Satz und netto, § 1 Abs. 2 und 3 GOT.
- Was ist bei Pferde anders als bei den übrigen Tierarten?
- Pferde tragen die höchsten Sätze der ganzen Anlage. Die teuerste Position überhaupt ist eine Darmresektion beim Pferd. Für den Hausbesuch gilt beim Pferd die allgemeine Regel des § 10 GOT.
- Wie verhält sich der Satz zu den anderen Tierarten?
- Die höchste Position dieser Seite liegt bei 534,25 €. Zum Vergleich: Hund 192,00 €, Kaninchen 92,18 €, Meerschweinchen 92,18 €, Katze 89,00 €. Die Unterschiede folgen aus der Anlage und nicht aus einem Zuschlag.
Woher die Angaben stammen
- Positionen und Beträge:
- Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte, Anlage BGBl. I 2022, 1404 - 1435
- Rahmen:
- § 2 Abs. 1 GOT, im Notdienst § 4 Abs. 1 GOT