Billiges Ermessen
Billiges Ermessen ist der Maßstab, nach dem die Praxis den Gebührensatz innerhalb des Rahmens festlegt.
Billiges Ermessen in der Verordnung
Der Begriff steht in § 2 Abs. 1 Satz 2 GOT. Er bedeutet, dass die Wahl des Satzes begründbar sein muss und nicht beliebig ist, und dass die fünf im Gesetz genannten Umstände des Einzelfalls dabei zu berücksichtigen sind.
Er bedeutet nicht, dass ein bestimmter Satz der Regelfall wäre. Die Gebührenordnung kennt keinen Regelsatz, anders als etwa die Gebührenordnung für Ärzte.
Ob ein gewählter Satz im Einzelfall billigem Ermessen entspricht, entscheidet keine Rechenoperation. Diese Frage beantwortet im Streitfall die Schlichtungsstelle der zuständigen Kammer oder ein Gericht.
Womit Billiges Ermessen verwechselt wird
Billiges Ermessen wird mit freiem Ermessen verwechselt. Frei ist die Wahl nicht: § 2 Abs. 1 Satz 2 GOT bindet sie an die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der Leistung sowie an die Umstände des Einzelfalls. Der Rahmen ist ein Spielraum mit Begründungspflicht, keine Preisliste zur freien Wahl.
Fundstelle § 2 Abs. 1 Satz 2 GOT
§ 2 Abs. 1 Satz 2 GOT. § 2 Gebührenhöhe im Wortlaut
Wo Billiges Ermessen vorkommt
Verwandte Begriffe
Woher die Angaben stammen
- Erklärung:
- eigener Text, redaktionell verantwortet