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Gebührensatz

Der Gebührensatz ist der Faktor zwischen dem Einfachen und dem Dreifachen, mit dem der Betrag aus dem Verzeichnis multipliziert wird.

Gebührensatz in der Verordnung

§ 2 Abs. 1 GOT gibt den Rahmen vor und nennt fünf Kriterien, nach denen er innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen zu bestimmen ist: Schwierigkeit der Leistung, Zeitaufwand, Zeitpunkt, Wert des Tieres und örtliche Verhältnisse.

Kriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, dürfen dabei nicht noch einmal zählen. Wer eine Position wählt, die den komplizierten Fall bereits im Wortlaut trägt, darf die Schwierigkeit nicht zusätzlich über den Satz abbilden.

Im tierärztlichen Notdienst verschiebt sich der ganze Rahmen: Nach § 4 Abs. 1 GOT verdoppelt sich der einfache Satz und die Obergrenze liegt beim Vierfachen.

Womit Gebührensatz verwechselt wird

Nicht zu verwechseln mit dem Notdienstzuschlag. Der Gebührensatz ist ein Faktor, die Notdienstgebühr ein fester Betrag von 50 Euro.

Fundstelle § 2 Abs. 1 GOT

§ 2 Abs. 1 GOT. § 2 Gebührenhöhe im Wortlaut

Wo Gebührensatz vorkommt

Verwandte Begriffe

Woher die Angaben stammen

Erklärung:
eigener Text, redaktionell verantwortet