Zum Inhalt springen
§tierarztgebühren.de

§ 2 GOT Gebührenhöhe

§ 2 der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte regelt Gebührenhöhe in 2 Absätzen. Die Fassung stammt vom 15.08.2022, BGBl I 2022, 1401, und gilt seit dem 22.11.2022. § 2 ist die zentrale Rechenvorschrift. Er spannt den Rahmen vom Einfachen bis zum Dreifachen und nennt fünf Kriterien, nach denen innerhalb dieses Rahmens zu entscheiden ist.

§ 2 im amtlichen Wortlaut

Amtlicher Text, unverändert wiedergegeben. Rechtsverordnungen genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes. Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung

  • 1.der Schwierigkeit der Leistungen,
  • 2.des Zeitaufwandes,
  • 3.des Zeitpunktes des Erbringens der Leistungen,
  • 4.des Wertes des Tieres und
  • 5.der örtlichen Verhältnisse.

Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben.

(2) Der Zeitpunkt des Erbringens der Leistung ist besonders zu berücksichtigen, wenn die Leistung in einem der folgenden Zeiträume erbracht wird:

  • 1.täglich im Zeitraum von 18 Uhr bis 8 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),
  • 2.am Wochenende im Zeitraum von freitags 18 Uhr bis 8 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie
  • 3.an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum von 0 Uhr bis 24 Uhr (Feiertag).

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, sofern für Leistungen, die bei Nacht, am Wochenende oder an einem Feiertag erbracht werden, in der Anlage besondere Gebühren vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen der regulären Sprechstunden, auch nach Vereinbarung, in einer tierärztlichen Praxis, Tierärztlichen Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung erbracht werden.

§ 2 in der Praxis

§ 2 ist die zentrale Rechenvorschrift. Er spannt den Rahmen vom Einfachen bis zum Dreifachen und nennt fünf Kriterien, nach denen innerhalb dieses Rahmens zu entscheiden ist.

Der letzte Satz von Absatz 1 wird oft übersehen: Kriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, bleiben außer Betracht. Wer eine Position wählt, die den komplizierten Fall schon im Wortlaut trägt, darf die Schwierigkeit nicht zusätzlich über den Satz abbilden.

Absatz 2 definiert die Zeiträume, die später in § 4 wieder auftauchen: Nacht von 18 bis 8 Uhr, Wochenende von freitags 18 Uhr bis montags 8 Uhr, Feiertag von 0 bis 24 Uhr.

Begriffe aus § 2

Die übrigen Paragrafen

Woher die Angaben stammen

Einordnung:
eigener Text, redaktionell verantwortet