Gebührenverzeichnis
Das Gebührenverzeichnis ist die Anlage zur GOT und enthält alle 1.006 tierärztlichen Leistungen mit ihrem einfachen Satz.
Gebührenverzeichnis in der Verordnung
Es ist in drei Teile gegliedert: Teil A mit den Grundleistungen, Teil B mit den besonderen Leistungen und Teil C mit den Leistungen nach Organsystemen.
Die Anlage gehört zur Verordnung und ist damit ebenso amtlich wie deren Paragrafen. Ihre Fundstelle ist BGBl. I 2022, 1404 bis 1435.
Steht eine Leistung nicht im Verzeichnis, bestimmt sich ihre Gebühr nach § 8 GOT nach dem Satz einer gleichwertigen Leistung.
Womit Gebührenverzeichnis verwechselt wird
Das Gebührenverzeichnis wird mit der Gebührenordnung gleichgesetzt. Die Gebührenordnung sind die zwölf Paragrafen, sie regeln Rahmen, Notdienst, Wegegeld und Rechnungsinhalt. Das Gebührenverzeichnis ist ihre Anlage und enthält die Beträge. Wer einen Betrag sucht, braucht die Anlage, wer eine Regel sucht, den Paragrafentext.
Fundstelle Anlage zu den §§ 1 und 2 GOT
Anlage zu den §§ 1 und 2 GOT. § 1 Grundsatz im Wortlaut
Verwandte Begriffe
- Laufende NummerDie laufende Nummer ist die Kennung einer Leistung in der ersten Spalte des Gebührenverzeichnisses, und sie muss auf jeder Rechnung stehen.
- AnalogleistungEine Analogleistung ist eine Leistung, die im Gebührenverzeichnis nicht steht und deshalb nach dem Satz einer gleichwertigen Leistung berechnet wird.
Woher die Angaben stammen
- Erklärung:
- eigener Text, redaktionell verantwortet