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Analogleistung

Eine Analogleistung ist eine Leistung, die im Gebührenverzeichnis nicht steht und deshalb nach dem Satz einer gleichwertigen Leistung berechnet wird.

Analogleistung in der Verordnung

§ 8 GOT regelt diesen Fall. Maßgeblich für die Gleichwertigkeit sind vor allem die Schwierigkeit der Leistung und der erforderliche zeitliche und technische Aufwand.

Auf der Rechnung erscheint dann die Nummer der herangezogenen Position, obwohl eine andere Leistung erbracht wurde. Das ist zulässig und sollte kenntlich gemacht sein.

Weil die Anlage aus dem Jahr 2022 stammt, betrifft das vor allem neuere Verfahren.

Womit Analogleistung verwechselt wird

Die Analogleistung wird mit einer frei vereinbarten Leistung verwechselt. Frei ist sie nicht: § 8 GOT verlangt, dass eine nicht aufgeführte Leistung nach einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet wird. Es braucht also eine benannte Vergleichsnummer, und die gehört auf die Rechnung.

Fundstelle § 8 GOT

§ 8 GOT. § 8 Außerordentliche Leistungen im Wortlaut

Wo Analogleistung vorkommt

Verwandte Begriffe

Woher die Angaben stammen

Erklärung:
eigener Text, redaktionell verantwortet