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§ 1 GOT Grundsatz

§ 1 der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte regelt Grundsatz in 3 Absätzen. Die Fassung stammt vom 15.08.2022, BGBl I 2022, 1401, und gilt seit dem 22.11.2022. § 1 legt den Anwendungsbereich fest und enthält den Satz, an dem sich fast jedes Missverständnis über Tierarztrechnungen entzündet: Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Sätze entsprechen dem einfachen Satz. Der Betrag in der Anlage ist damit die Untergrenze und nicht der Preis.

§ 1 im amtlichen Wortlaut

Amtlicher Text, unverändert wiedergegeben. Rechtsverordnungen genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz.

(1) Die Gebühren, Entschädigungen, Auslagen und die Entgelte für Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien (Vergütungen) für die beruflichen Leistungen der Tierärztinnen und Tierärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, insbesondere nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. Werden diese Leistungen von juristischen Personen erbracht, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührensätze entsprechen dem einfachen Satz. Eine Vereinbarung oder Forderung geringerer Gebühren ist nur in den Fällen des § 5 Absatz 1 zulässig; § 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.

(3) In den im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührensätzen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 1 in der Praxis

§ 1 legt den Anwendungsbereich fest und enthält den Satz, an dem sich fast jedes Missverständnis über Tierarztrechnungen entzündet: Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Sätze entsprechen dem einfachen Satz. Der Betrag in der Anlage ist damit die Untergrenze und nicht der Preis.

Absatz 3 ist der zweite Satz, den man kennen muss: Die Umsatzsteuer ist in den Sätzen nicht enthalten. Wer eine Rechnung nachrechnet, muss brutto und netto auseinanderhalten, sonst kommt ein zu hoher Gebührensatz heraus.

Begriffe aus § 1

Die übrigen Paragrafen

Woher die Angaben stammen

Einordnung:
eigener Text, redaktionell verantwortet