§ 1 GOT Grundsatz
§ 1 der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte regelt Grundsatz in 3 Absätzen. Die Fassung stammt vom 15.08.2022, BGBl I 2022, 1401, und gilt seit dem 22.11.2022. § 1 legt den Anwendungsbereich fest und enthält den Satz, an dem sich fast jedes Missverständnis über Tierarztrechnungen entzündet: Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Sätze entsprechen dem einfachen Satz. Der Betrag in der Anlage ist damit die Untergrenze und nicht der Preis.
§ 1 im amtlichen Wortlaut
Amtlicher Text, unverändert wiedergegeben. Rechtsverordnungen genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz.
(1) Die Gebühren, Entschädigungen, Auslagen und die Entgelte für Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien (Vergütungen) für die beruflichen Leistungen der Tierärztinnen und Tierärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, insbesondere nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. Werden diese Leistungen von juristischen Personen erbracht, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührensätze entsprechen dem einfachen Satz. Eine Vereinbarung oder Forderung geringerer Gebühren ist nur in den Fällen des § 5 Absatz 1 zulässig; § 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.
(3) In den im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührensätzen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
§ 1 in der Praxis
§ 1 legt den Anwendungsbereich fest und enthält den Satz, an dem sich fast jedes Missverständnis über Tierarztrechnungen entzündet: Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Sätze entsprechen dem einfachen Satz. Der Betrag in der Anlage ist damit die Untergrenze und nicht der Preis.
Absatz 3 ist der zweite Satz, den man kennen muss: Die Umsatzsteuer ist in den Sätzen nicht enthalten. Wer eine Rechnung nachrechnet, muss brutto und netto auseinanderhalten, sonst kommt ein zu hoher Gebührensatz heraus.
Begriffe aus § 1
- Einfacher SatzDer einfache Satz ist der Eurobetrag, der in der dritten Spalte des Gebührenverzeichnisses steht, und damit die Untergrenze jeder Gebühr.
- GebührenverzeichnisDas Gebührenverzeichnis ist die Anlage zur GOT und enthält alle 1.006 tierärztlichen Leistungen mit ihrem einfachen Satz.
- WegegeldWegegeld ist die Entschädigung für den Weg zu einem Besuch und beträgt 3,50 Euro je Doppelkilometer, mindestens 13 Euro.
Die übrigen Paragrafen
- § 2 Gebührenhöhe
- § 3 Gebührenhöhe in besonderen Fällen
- § 4 Gebühren für tierärztlichen Notdienst
- § 5 Sonstige abweichende Gebührensätze
- § 6 Verbot von Doppelbewertungen
- § 7 Gebühren- und Rechnungsbestandteile, Fälligkeit
- § 8 Außerordentliche Leistungen
- § 9 Arzneimittelpreise
- § 10 Wegegeld, Reiseentschädigung
- § 11 Gebühren für im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen
- § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Woher die Angaben stammen
- Einordnung:
- eigener Text, redaktionell verantwortet