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Textform

Textform ist die Form, in der eine Vereinbarung über abweichende Gebührensätze geschlossen werden muss.

Textform in der Verordnung

§ 5 Abs. 1 GOT verlangt sie für jede Überschreitung des Dreifachen und für jede Unterschreitung des einfachen Satzes, und zwar vor dem Erbringen der Leistung.

Die Praxis muss dem Zahlungspflichtigen ein Doppel der gezeichneten Vereinbarung aushändigen oder elektronisch übermitteln.

Eine Vereinbarung, die erst mit der Rechnung kommt, erfüllt diese Anforderung nicht.

Womit Textform verwechselt wird

Textform wird mit Schriftform verwechselt. Schriftform verlangt eine eigenhändige Unterschrift, Textform nach § 126b BGB nur eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger. Eine E-Mail genügt, ein mündliches Einverständnis nicht. § 5 Abs. 1 GOT verlangt zudem, dass die Vereinbarung vor der Leistung geschlossen wird.

Fundstelle § 5 Abs. 1 GOT

§ 5 Abs. 1 GOT. § 5 Sonstige abweichende Gebührensätze im Wortlaut

Wo Textform vorkommt

Verwandte Begriffe

Woher die Angaben stammen

Erklärung:
eigener Text, redaktionell verantwortet