Was darf das Krallenschneiden beim Tierarzt kosten?
Eine feste Antwort gibt es nicht, und das liegt nicht an der Tierarztpraxis, sondern an der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte. Sie legt für die Behandlung am Tier einen Betrag fest und erlaubt darauf eine Spanne. Zulässig ist alles zwischen 21,90 € und 65,70 €, im Notdienst bis 87,60 € zuzüglich einmal 50 Euro Notdienstgebühr. Beträge netto, die Umsatzsteuer kommt hinzu.
Was Ihre Praxis daraus gemacht hat, steht auf Ihrer Rechnung hinter der laufenden Nummer. Unten stehen die 3 Positionen, um die es geht, mit dem Betrag, gegen den Sie rechnen können.
- Positionen
- 3
- niedrigster einfacher Satz
- 10,26 €
- höchstens regulär
- 65,70 €
- höchstens im Notdienst
- 87,60 €
Die Positionen auf der Tierarztrechnung
Diese Nummern stehen auf Ihrer Tierarztrechnung, wenn ein Krallen kürzen abgerechnet wird. Die Spalte einfacher Satz ist der Wert aus der Verordnung, die beiden rechten Spalten sind daraus gerechnet.
3 Positionen. Alle Beträge netto, § 1 Abs. 3 GOT. Die Spalte einfacher Satz steht so im Gebührenverzeichnis, die beiden rechten Spalten sind daraus gerechnet.
Wo Krallen kürzen in der Tierarzt-Gebührenordnung steht
Krallen kürzen steht in der Dermatologie und trägt einen der niedrigsten Sätze der ganzen Anlage. Für Großpsittaciden führt die Anlage eine eigene Position mit höherem Satz.
Die Entfernung einer Krallentüte ist ein anderer Vorgang mit eigener Position und wird regelmäßig damit verwechselt.
Wie oft das nötig ist, hängt vom Hund und seinem Untergrund ab. Tierärztliche Beratungsangebote empfehlen eine Kontrolle alle zwei bis drei Wochen; wer viel auf Asphalt oder Pflaster läuft, nutzt die Krallen von selbst stärker ab und kommt seltener aus (FirstVet, abgerufen 21.10.2026).
Neben der Tierarztpraxis bieten auch Hundesalons das Kürzen einzeln an, meist für 5 bis 15 Euro je nach Hundegröße; eine Marktauswertung von 34 Salons aus dem Oktober 2026 nennt eine Spanne von 5 bis 14 Euro (Pfotenrat; Hundeservice24, Stand September 2026). Die Gebühr nach GOT gilt dabei nur für die tierärztliche Behandlung, nicht für den Salon.
Was Sie jetzt tun können
- 1
Ihre Rechnung nachrechnen
Betrag durch den einfachen Satz teilen. Was herauskommt, ist der angesetzte Gebührensatz. Alles zwischen dem Einfachen und dem Dreifachen ist zulässig.
- 2
Vorher wissen, was kommt
Die Spanne oben gilt für die Gebühren. Arzneimittel und Material kommen gesondert dazu und folgen einer anderen Verordnung.
- 3
Nachfragen, wenn etwas unklar ist
§ 7 Abs. 4 Satz 3 GOT gibt Ihnen das Recht, die Aufgliederung der Rechnung zu verlangen. Ohne Begründung, ohne Streit.
Fragen und Antworten
- Kommt zum Krallenschneiden eine Untersuchung dazu?
- Das hängt vom Fall ab. Die Untersuchung ist eine eigene Position der Anlage und darf neben der Behandlung stehen, solange sie nach den Leistungsansätzen nicht Teil davon ist. Die Grenze zieht § 6 GOT.
- Wird je Kralle oder je Tier berechnet?
- Je Behandlung. Nr. 427 lautet schlicht Krallen kürzen, ohne je Kralle und ohne je Pfote. Die Anlage schreibt eine solche Vervielfachung ausdrücklich hin, wo sie gemeint ist, etwa je Seite bei der Analbeutelbehandlung. Bei den Krallen fehlt dieser Zusatz.
- Wie oft sollte man die Krallen beim Hund schneiden?
- Die meisten Hunde brauchen alle zwei bis drei Wochen einen Schnitt. Wer viel auf Asphalt oder Pflaster läuft, nutzt die Krallen von selbst stärker ab und kommt seltener aus. Wächst eine Kralle sichtbar über den Boden hinaus, ist der Termin fällig, unabhängig vom Kalender.
- Was kostet Krallenschneiden beim Hundefriseur statt beim Tierarzt?
- Ein Hundesalon verlangt für das reine Krallenschneiden meist 5 bis 15 Euro, abhängig von der Hundegröße. Die gesetzliche Gebühr nach GOT-Nr. 427 gilt nur für die tierärztliche Behandlung, nicht für den Salon, und liegt mit 10,26 bis 30,78 Euro in derselben Größenordnung.
Krallen kürzen im Gebührenverzeichnis
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Woher die Angaben stammen
- Positionen, Wortlaut und Beträge:
- Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte, Anlage BGBl. I 2022, 1404 - 1435
- Rahmen und Notdienst:
- § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 GOT
- Zuordnung der Behandlung zu den Positionen:
- eigene Auswertung der Leistungsbeschreibungen