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Aufgliederung der Rechnung verlangen

§ 7 Abs. 4 Satz 3 GOT gibt dem Zahlungspflichtigen ein Recht, das an keine Voraussetzung geknüpft ist: Die Rechnung ist auf Verlangen aufzugliedern. Dazu kommen die sechs Pflichtangaben aus § 7 Abs. 4 Satz 1 GOT, die eine Rechnung schon von sich aus tragen muss, darunter die laufende Nummer je Leistung. Das Schreiben unten entsteht im Browser und wird nicht übertragen.

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Was an der Rechnung fehlt

Ihr Schreiben

[Ihr Name, Anschrift]

[Praxis, Anschrift]

Betreff: Aufgliederung der Rechnung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 GOT

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir liegt Ihre Rechnung vor.

Nach § 7 Abs. 4 Satz 3 der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern. Hiermit mache ich von diesem Recht Gebrauch und bitte um eine aufgegliederte Fassung.

Im Einzelnen:
1. Die Rechnung nennt eine Gesamtsumme, aber keine Beträge je Leistung. Ich bitte um die Aufgliederung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 GOT.

Für Ihre Rückmeldung danke ich Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen

[Ihr Name]

§ 7 Abs. 4 GOT im Wortlaut

(4) Die Rechnung muss mindestens enthalten:

  • 1.das Datum der Erbringung der Leistung,
  • 2.die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist,
  • 3.die Diagnose oder den Grund der Konsultation der Tierärztin oder des Tierarztes,
  • 4.die berechnete Leistung mit Angabe der laufenden Nummer in der ersten Spalte des Gebührenverzeichnisses,
  • 5.den Rechnungsbetrag,
  • 6.die Umsatzsteuer.

Entschädigungen, Auslagen, Entgelte für Arzneimittel und für verbrauchtes sowie abgegebenes Material nach Absatz 2 sind, soweit sie nicht in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im Übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.

§ 7 GOT vollständig

Fragen und Antworten

Brauche ich einen Grund für das Verlangen?
Nein. § 7 Abs. 4 Satz 3 GOT knüpft das Recht an keine Voraussetzung: Im Übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.
Muss ich vorher bezahlen?
Die Vergütung wird nach § 7 Abs. 3 GOT fällig, sobald die Rechnung erteilt ist. Das Verlangen nach Aufgliederung ändert daran nichts. Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Gibt es eine Frist?
Die Verordnung nennt keine. Eine angemessene Frist zu setzen ist üblich.

Wenn die Aufgliederung Fragen offenlässt

Woher die Angaben stammen

Formulierung:
eigener Text, redaktionell verantwortet