Doppelbewertungsverbot
Das Doppelbewertungsverbot untersagt, eine Leistung zu berechnen, die nach den Leistungsansätzen bereits Teil einer anderen berechneten Leistung ist.
Doppelbewertungsverbot in der Verordnung
§ 6 GOT ist knapp und wird oft zu weit gelesen. Er verbietet nicht, mehrere Positionen nebeneinander zu berechnen. Er verbietet nur, eine Leistung zu berechnen, die nach der Leistungsbeschreibung des Verzeichnisses schon in einer anderen enthalten ist.
Eine Narkose neben einer Operation ist deshalb keine Doppelbewertung, denn die Anlage führt sie als eigene Leistung mit eigener Nummer.
Ob im Einzelfall eine Leistung Teil einer anderen ist, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Verzeichnis, nicht aus dem Empfinden über den Rechnungsbetrag.
Womit Doppelbewertungsverbot verwechselt wird
Das Doppelbewertungsverbot wird so gelesen, als dürfe neben einer Behandlung nichts weiter berechnet werden. § 6 GOT verbietet aber nur, eine Leistung zu berechnen, die nach den Leistungsansätzen bereits Teil einer anderen ist. Was eine eigene Nummer im Gebührenverzeichnis hat, etwa die Narkose, ist gerade keine Doppelbewertung.
Fundstelle § 6 GOT
Wo Doppelbewertungsverbot vorkommt
Verwandte Begriffe
Woher die Angaben stammen
- Erklärung:
- eigener Text, redaktionell verantwortet