Zum Inhalt springen
§tierarztgebühren.de

§ 8 GOT Außerordentliche Leistungen

§ 8 der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte regelt Außerordentliche Leistungen in 1 Absatz. Die Fassung stammt vom 15.08.2022, BGBl I 2022, 1401, und gilt seit dem 22.11.2022. § 8 regelt den Fall, dass eine erbrachte Leistung im Verzeichnis nicht steht. Dann gilt der Satz einer gleichwertigen Leistung, wobei sich die Gleichwertigkeit vor allem nach Schwierigkeit und Aufwand bemisst.

§ 8 im amtlichen Wortlaut

Amtlicher Text, unverändert wiedergegeben. Rechtsverordnungen genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz.

Für eine Leistung, die in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt ist, bestimmt sich die Gebühr nach dem Gebührensatz, der für eine gleichwertige Leistung vorgesehen ist. Bei der Bestimmung der Gleichwertigkeit der Leistung sind insbesondere die Schwierigkeit der tierärztlichen Leistung und der erforderliche zeitliche und technische Aufwand zu berücksichtigen.

§ 8 in der Praxis

§ 8 regelt den Fall, dass eine erbrachte Leistung im Verzeichnis nicht steht. Dann gilt der Satz einer gleichwertigen Leistung, wobei sich die Gleichwertigkeit vor allem nach Schwierigkeit und Aufwand bemisst.

Auf der Rechnung erscheint dann die Nummer der herangezogenen Position. Wer nachschlägt und eine Leistungsbeschreibung findet, die nicht zur Behandlung passt, hat möglicherweise eine solche Analogleistung vor sich.

Begriffe aus § 8

Die übrigen Paragrafen

Woher die Angaben stammen

Einordnung:
eigener Text, redaktionell verantwortet