§ 6 GOT Verbot von Doppelbewertungen
§ 6 der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte regelt Verbot von Doppelbewertungen in 1 Absatz. Die Fassung stammt vom 15.08.2022, BGBl I 2022, 1401, und gilt seit dem 22.11.2022. § 6 besteht aus einem einzigen Satz und wird regelmäßig zu weit gelesen. Er verbietet nicht, mehrere Positionen nebeneinander zu berechnen, sondern nur, eine Leistung zu berechnen, die nach den Leistungsansätzen des Verzeichnisses bereits Teil einer anderen berechneten Leistung ist.
§ 6 im amtlichen Wortlaut
Amtlicher Text, unverändert wiedergegeben. Rechtsverordnungen genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz.
Eine Gebühr darf für eine Leistung nicht berechnet werden, die nach den Leistungsansätzen des Gebührenverzeichnisses Teil einer anderen Leistung ist, wenn für letztere eine Gebühr berechnet wird.
§ 6 in der Praxis
§ 6 besteht aus einem einzigen Satz und wird regelmäßig zu weit gelesen. Er verbietet nicht, mehrere Positionen nebeneinander zu berechnen, sondern nur, eine Leistung zu berechnen, die nach den Leistungsansätzen des Verzeichnisses bereits Teil einer anderen berechneten Leistung ist.
Eine Narkose neben einer Operation ist deshalb keine Doppelbewertung: Die Anlage führt die Anästhesie als eigene Leistung mit eigener Nummer.
Begriffe aus § 6
Die übrigen Paragrafen
- § 1 Grundsatz
- § 2 Gebührenhöhe
- § 3 Gebührenhöhe in besonderen Fällen
- § 4 Gebühren für tierärztlichen Notdienst
- § 5 Sonstige abweichende Gebührensätze
- § 7 Gebühren- und Rechnungsbestandteile, Fälligkeit
- § 8 Außerordentliche Leistungen
- § 9 Arzneimittelpreise
- § 10 Wegegeld, Reiseentschädigung
- § 11 Gebühren für im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen
- § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Woher die Angaben stammen
- Einordnung:
- eigener Text, redaktionell verantwortet