Notdienstgebühr
Die Notdienstgebühr ist ein fester Betrag von 50 Euro, der im tierärztlichen Notdienst neben den Gebühren anfällt.
Notdienstgebühr in der Verordnung
Sie steht in § 4 Abs. 1 Satz 2 GOT und gilt seit Februar 2020. Anders als der Gebührensatz ist sie kein Faktor, sondern ein Betrag.
§ 4 Abs. 2 GOT begrenzt sie: In derselben Angelegenheit darf sie nur einmal erhoben werden, auch wenn mehrere Tiere desselben Halters im Notdienst versorgt werden müssen.
§ 4 Abs. 3 GOT erlaubt, im begründeten Einzelfall von ihrer Erhebung abzusehen. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
Womit Notdienstgebühr verwechselt wird
Nicht zu verwechseln mit dem Aufschlag nach § 3 Abs. 3 GOT. Der gilt, wenn eine Leistung auf Verlangen des Halters außerhalb der Sprechzeit erbracht wird, ohne dass ein Notdienst vorliegt.
Fundstelle § 4 Abs. 1 Satz 2 GOT
§ 4 Abs. 1 Satz 2 GOT. § 4 Gebühren für tierärztlichen Notdienst im Wortlaut
Wo Notdienstgebühr vorkommt
Verwandte Begriffe
- GebührensatzDer Gebührensatz ist der Faktor zwischen dem Einfachen und dem Dreifachen, mit dem der Betrag aus dem Verzeichnis multipliziert wird.
- Tierärztlicher NotdienstDer tierärztliche Notdienst ist die Versorgung bei Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen, für die § 4 GOT einen eigenen Gebührenrahmen vorsieht.
Woher die Angaben stammen
- Erklärung:
- eigener Text, redaktionell verantwortet