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Notdienstgebühr

Die Notdienstgebühr ist ein fester Betrag von 50 Euro, der im tierärztlichen Notdienst neben den Gebühren anfällt.

Notdienstgebühr in der Verordnung

Sie steht in § 4 Abs. 1 Satz 2 GOT und gilt seit Februar 2020. Anders als der Gebührensatz ist sie kein Faktor, sondern ein Betrag.

§ 4 Abs. 2 GOT begrenzt sie: In derselben Angelegenheit darf sie nur einmal erhoben werden, auch wenn mehrere Tiere desselben Halters im Notdienst versorgt werden müssen.

§ 4 Abs. 3 GOT erlaubt, im begründeten Einzelfall von ihrer Erhebung abzusehen. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

Womit Notdienstgebühr verwechselt wird

Nicht zu verwechseln mit dem Aufschlag nach § 3 Abs. 3 GOT. Der gilt, wenn eine Leistung auf Verlangen des Halters außerhalb der Sprechzeit erbracht wird, ohne dass ein Notdienst vorliegt.

Fundstelle § 4 Abs. 1 Satz 2 GOT

§ 4 Abs. 1 Satz 2 GOT. § 4 Gebühren für tierärztlichen Notdienst im Wortlaut

Wo Notdienstgebühr vorkommt

Verwandte Begriffe

Woher die Angaben stammen

Erklärung:
eigener Text, redaktionell verantwortet