§ 4 GOT Gebühren für tierärztlichen Notdienst
§ 4 der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte regelt Gebühren für tierärztlichen Notdienst in 5 Absätzen. Die Fassung stammt vom 15.08.2022, BGBl I 2022, 1401, und gilt seit dem 22.11.2022. § 4 ist der Paragraf, der Notdienstrechnungen erklärt. Er verschiebt den ganzen Rahmen: Der einfache Satz verdoppelt sich, die Obergrenze liegt beim Vierfachen.
§ 4 im amtlichen Wortlaut
Amtlicher Text, unverändert wiedergegeben. Rechtsverordnungen genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz.
(1) Für Leistungen, die bei Nacht, am Wochenende oder an einem Feiertag im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 bis auf das Vierfache. In den Fällen des Satzes 1 steht der Tierärztin oder dem Tierarzt daneben und abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Notdienstgebühr in Höhe von 50 Euro zu.
(2) Die Notdienstgebühr darf in der gleichen Angelegenheit nur einmal erhoben werden, auch wenn mehrere Tiere eines Tierhalters im Rahmen des Notdienstes tierärztlich versorgt werden müssen.
(3) Von der Erhebung der Notdienstgebühr kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden.
(4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und für das Absehen von der Erhebung der Notdienstgebühr nach Absatz 3 gilt § 5 Absatz 1 entsprechend.
(5) § 3 Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 4 in der Praxis
§ 4 ist der Paragraf, der Notdienstrechnungen erklärt. Er verschiebt den ganzen Rahmen: Der einfache Satz verdoppelt sich, die Obergrenze liegt beim Vierfachen.
Daneben steht die Notdienstgebühr von 50 Euro. Absatz 2 begrenzt sie ausdrücklich auf einmal je Angelegenheit, auch wenn mehrere Tiere desselben Halters versorgt werden. Das ist der am leichtesten prüfbare Punkt einer Notdienstrechnung.
Absatz 3 erlaubt, im begründeten Einzelfall von der Erhebung abzusehen. Ein Anspruch darauf ergibt sich daraus nicht.
Begriffe aus § 4
Die übrigen Paragrafen
- § 1 Grundsatz
- § 2 Gebührenhöhe
- § 3 Gebührenhöhe in besonderen Fällen
- § 5 Sonstige abweichende Gebührensätze
- § 6 Verbot von Doppelbewertungen
- § 7 Gebühren- und Rechnungsbestandteile, Fälligkeit
- § 8 Außerordentliche Leistungen
- § 9 Arzneimittelpreise
- § 10 Wegegeld, Reiseentschädigung
- § 11 Gebühren für im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen
- § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Woher die Angaben stammen
- Einordnung:
- eigener Text, redaktionell verantwortet