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Allgemeine Untersuchung bei einem Hund

Wenn Sie wissen möchten, was allgemeine untersuchung bei einen Hund kosten darf: zwischen 23,62 € und 70,86 € für die Gebühr, im Notdienst bis 94,48 € zuzüglich einmal 50 Euro Notdienstgebühr. Alles darin ist zulässig, ein Regelsatz existiert nicht. Beträge netto.

Dahinter stecken 3 Positionen der Verordnung: Nr. 16, Nr. 21, Nr. 34 mit 19,74 € bis 23,62 €. Steht eine dieser Nummern auf Ihrer Rechnung, können Sie den angesetzten Satz daraus zurückrechnen.

laufende Nummern
16, 21, 34
einfacher Satz
19,74 € bis 23,62 €
höchstens regulär
70,86 €
höchstens im Notdienst
94,48 €

Die Positionen für Hunde

Das sind die Nummern, die auf einer Rechnung stehen, wenn allgemeine untersuchung bei einen Hund abgerechnet wird.

Nr. 16mit Beratung

Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Hund, Katze, Frettchen

einfacher Satz
23,62 €
bis dreifach
70,86 €
Notdienst bis
94,48 €
Nr. 21ohne Beratung, für alle Tierarten gleich

Allgemeine Untersuchung ohne Beratung

einfacher Satz
21,41 €
bis dreifach
64,23 €
Notdienst bis
85,64 €
Nr. 34Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall

Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Hund, Katze, Frettchen

einfacher Satz
19,74 €
bis dreifach
59,22 €
Notdienst bis
78,96 €
Woraus sich der Betrag zusammensetzt

3 Positionen, zusammen 64,77 € beim einfachen Satz. Jede ist eine eigene Leistung mit eigener Nummer.

  • Nr. 16 Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Hund, Katze, Frettchenmit Beratung23,62 € (36 Prozent)
  • Nr. 21 Allgemeine Untersuchung ohne Beratungohne Beratung, für alle Tierarten gleich21,41 € (33 Prozent)
  • Nr. 34 Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Hund, Katze, FrettchenFolgeuntersuchung im selben Behandlungsfall19,74 € (30 Prozent)
Was daraus werden darf, netto

Alles zwischen 23,62 € und 70,86 € ist zulässig. Im Notdienst verschiebt sich der ganze Rahmen nach oben.

1fach23,62 €
2fach47,24 €
3fach70,86 €
4fach94,48 €
regulär, 1 bis 3fach, § 2 Abs. 1 GOT
Notdienst, 2 bis 4fach, dazu einmal 50,00 €, § 4 GOT

Beträge netto, § 1 Abs. 3 GOT.

Was bei Hunde anders ist

Die Anlage fasst Hund, Katze und Frettchen bei den Grundleistungen zu einer Position zusammen, trennt sie bei den Operationen aber nach Art und Geschlecht.

Die allgemeine Einordnung zu Allgemeine Untersuchung, also warum die Anlage diese Leistung so führt und was daneben abgerechnet werden darf, steht auf der Übersicht zu Allgemeine Untersuchung.

Im Vergleich zu anderen Tierarten

Die teuerste Position dieser Seite ist Nr. 16 mit 23,62 €. Die Anlage bewertet dieselbe Behandlung bei anderen Tierarten anders, und der Unterschied steckt in der Position selbst, nicht in einem Zuschlag.

Vergleich der höchsten Position dieser Leistung nach Tierart
TierartNummernhöchster einfacher Satzim Verhältnis
Hund16, 21, 3423,62 €100 Prozent
Pferd4, 2230,78 €130 Prozent
Katze16, 21, 3423,62 €100 Prozent
Vogel14, 15, 3223,62 €100 Prozent
Reptil18, 3623,62 €100 Prozent
Frettchen16, 3423,62 €100 Prozent
Kaninchen17, 3515,39 €65 Prozent
Meerschweinchen17, 3515,39 €65 Prozent

Allgemeine Untersuchung bei anderen Tierarten

Weitere Behandlungen für Hunde

Fragen und Antworten

Welche GOT-Position gilt für einen Hund?
Nr. 16 Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Hund, Katze, Frettchen mit 23,62 €. Nr. 21 Allgemeine Untersuchung ohne Beratung mit 21,41 €. Nr. 34 Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Hund, Katze, Frettchen mit 19,74 €. Die Beträge sind der einfache Satz und netto, § 1 Abs. 2 und 3 GOT.
Was ist bei Hunde anders als bei den übrigen Tierarten?
Die Anlage fasst Hund, Katze und Frettchen bei den Grundleistungen zu einer Position zusammen, trennt sie bei den Operationen aber nach Art und Geschlecht.
Wie verhält sich der Satz zu den anderen Tierarten?
Die höchste Position dieser Seite liegt bei 23,62 €. Zum Vergleich: Pferd 30,78 €, Katze 23,62 €, Vogel 23,62 €, Reptil 23,62 €, Frettchen 23,62 €, Kaninchen 15,39 €, Meerschweinchen 15,39 €. Die Unterschiede folgen aus der Anlage und nicht aus einem Zuschlag.

Woher die Angaben stammen

Rahmen:
§ 2 Abs. 1 GOT, im Notdienst § 4 Abs. 1 GOT