Allgemeine Untersuchung bei einem Vogel
Wenn Sie wissen möchten, was allgemeine untersuchung bei einen Vogel kosten darf: zwischen 23,62 € und 70,86 € für die Gebühr, im Notdienst bis 94,48 € zuzüglich einmal 50 Euro Notdienstgebühr. Alles darin ist zulässig, ein Regelsatz existiert nicht. Beträge netto.
Dahinter stecken 3 Positionen der Verordnung: Nr. 14, Nr. 15, Nr. 32 mit 9,23 € bis 23,62 €. Steht eine dieser Nummern auf Ihrer Rechnung, können Sie den angesetzten Satz daraus zurückrechnen.
- laufende Nummern
- 14, 15, 32
- einfacher Satz
- 9,23 € bis 23,62 €
- höchstens regulär
- 70,86 €
- höchstens im Notdienst
- 94,48 €
Die Positionen für Vögel
Das sind die Nummern, die auf einer Rechnung stehen, wenn allgemeine untersuchung bei einen Vogel abgerechnet wird.
Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Stubenvögel
- einfacher Satz
- 11,26 €
- bis dreifach
- 33,78 €
- Notdienst bis
- 45,04 €
Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Großpsittaciden
- einfacher Satz
- 23,62 €
- bis dreifach
- 70,86 €
- Notdienst bis
- 94,48 €
Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Stubenvögel
- einfacher Satz
- 9,23 €
- bis dreifach
- 27,69 €
- Notdienst bis
- 36,92 €
3 Positionen, zusammen 44,11 € beim einfachen Satz. Jede ist eine eigene Leistung mit eigener Nummer.
- Nr. 14 Allgemeine Untersuchung mit Beratung, StubenvögelStubenvögel11,26 € (26 Prozent)
- Nr. 15 Allgemeine Untersuchung mit Beratung, GroßpsittacidenGroßpsittaciden23,62 € (54 Prozent)
- Nr. 32 Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, StubenvögelFolgeuntersuchung Stubenvögel9,23 € (21 Prozent)
Alles zwischen 23,62 € und 70,86 € ist zulässig. Im Notdienst verschiebt sich der ganze Rahmen nach oben.
Beträge netto, § 1 Abs. 3 GOT.
Was bei Vögel anders ist
Die Anlage trennt Stubenvögel von Großpsittaciden. Für Papageien und Aras gelten durchgehend höhere Sätze als für Wellensittich und Kanarienvogel.
Die allgemeine Einordnung zu Allgemeine Untersuchung, also warum die Anlage diese Leistung so führt und was daneben abgerechnet werden darf, steht auf der Übersicht zu Allgemeine Untersuchung.
Im Vergleich zu anderen Tierarten
Die teuerste Position dieser Seite ist Nr. 15 mit 23,62 €. Die Anlage bewertet dieselbe Behandlung bei anderen Tierarten anders, und der Unterschied steckt in der Position selbst, nicht in einem Zuschlag.
Allgemeine Untersuchung bei anderen Tierarten
- Allgemeine Untersuchung, Hund19,74 € bis 23,62 €
- Allgemeine Untersuchung, Katze19,74 € bis 23,62 €
- Allgemeine Untersuchung, Kaninchen12,34 € bis 15,39 €
- Allgemeine Untersuchung, Meerschweinchen12,34 € bis 15,39 €
- Allgemeine Untersuchung, Pferd24,62 € bis 30,78 €
- Allgemeine Untersuchung, Reptil19,74 € bis 23,62 €
- Allgemeine Untersuchung, Frettchen19,74 € bis 23,62 €
Weitere Behandlungen für Vögel
- EinschläfernDie Euthanasie durch Injektion hat je Tierart eine eigene Position in Teil B.
- ImpfungDie Anlage kennt keine Position Impfung. Abgerechnet werden Injektion, Impfstoff und Bescheinigung.
- NarkoseAnästhesie ist eine eigene Leistung mit eigenen Positionen, nie im Eingriff enthalten.
- Stationäre UnterbringungJe Tag und ohne Behandlung, nach Tierart gestaffelt.
Fragen und Antworten
- Welche GOT-Position gilt für einen Vogel?
- Nr. 14 Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Stubenvögel mit 11,26 €. Nr. 15 Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Großpsittaciden mit 23,62 €. Nr. 32 Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Stubenvögel mit 9,23 €. Die Beträge sind der einfache Satz und netto, § 1 Abs. 2 und 3 GOT.
- Was ist bei Vögel anders als bei den übrigen Tierarten?
- Die Anlage trennt Stubenvögel von Großpsittaciden. Für Papageien und Aras gelten durchgehend höhere Sätze als für Wellensittich und Kanarienvogel.
- Wie verhält sich der Satz zu den anderen Tierarten?
- Die höchste Position dieser Seite liegt bei 23,62 €. Zum Vergleich: Pferd 30,78 €, Hund 23,62 €, Katze 23,62 €, Reptil 23,62 €, Frettchen 23,62 €, Kaninchen 15,39 €, Meerschweinchen 15,39 €. Die Unterschiede folgen aus der Anlage und nicht aus einem Zuschlag.
Woher die Angaben stammen
- Positionen und Beträge:
- Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte, Anlage BGBl. I 2022, 1404 - 1435
- Rahmen:
- § 2 Abs. 1 GOT, im Notdienst § 4 Abs. 1 GOT