Die Gebührenordnung im Wortlaut
Die Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte besteht aus 12 Paragrafen und einer Anlage mit 1.006 Gebührenpositionen. Sie wurde am 15.08.2022 ausgefertigt, BGBl I 2022, 1401, und gilt seit dem 22.11.2022. Geändert durch Art. 2 V v. 15.3.2023 I Nr. 70.
- Paragrafen
- 12
- Positionen der Anlage
- 1.006
- in Kraft seit
- 22.11.2022
- Fundstelle
- BGBl I 2022, 1401
Die zwölf Paragrafen sind kurz. Zusammen füllen sie wenige Seiten, während die Anlage über dreißig Seiten des Bundesgesetzblatts einnimmt. Trotzdem steckt in den Paragrafen alles, was eine Rechnung nachrechenbar macht: der Rahmen vom Einfachen bis zum Dreifachen, die Verdopplung im Notdienst, die Pflichtangaben der Rechnung und das Recht auf Aufgliederung.
Jede Seite zeigt den Wortlaut unverändert und davon abgesetzt die Einordnung, was er im Alltag bedeutet.
Die einzelnen Paragrafen
- § 1 Grundsatz3 Absätze
- § 2 Gebührenhöhe2 Absätze
- § 3 Gebührenhöhe in besonderen Fällen3 Absätze
- § 4 Gebühren für tierärztlichen Notdienst5 Absätze
- § 5 Sonstige abweichende Gebührensätze5 Absätze
- § 6 Verbot von Doppelbewertungen1 Absatz
- § 7 Gebühren- und Rechnungsbestandteile, Fälligkeit4 Absätze
- § 8 Außerordentliche Leistungen1 Absatz
- § 9 Arzneimittelpreise1 Absatz
- § 10 Wegegeld, Reiseentschädigung4 Absätze
- § 11 Gebühren für im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen1 Absatz
- § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten1 Absatz
Die Anlage mit dem Gebührenverzeichnis
Fragen und Antworten
- Seit wann gilt die aktuelle GOT?
- Die Fassung von 2022 wurde am 15. August 2022 ausgefertigt und gilt seit dem 22. November 2022. Sie hat die Gebührenordnung von 1999 abgelöst. Zuletzt geändert wurde sie im März 2023.
- Welche Paragrafen betreffen Tierhalter unmittelbar?
- § 1 zum einfachen Satz und zur Umsatzsteuer, § 2 zum Rahmen vom Einfachen bis zum Dreifachen, § 4 zum Notdienst und zur Notdienstgebühr, § 6 zum Doppelbewertungsverbot, § 7 zu den Pflichtangaben der Rechnung und zur Aufgliederung, sowie § 10 zum Wegegeld.
- Darf der Wortlaut der GOT frei wiedergegeben werden?
- Ja. Rechtsverordnungen genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz. Der hier gezeigte Text stammt aus der amtlichen XML-Fassung.
Woher die Angaben stammen
- Lizenz:
- Rechtsverordnung, kein urheberrechtlicher Schutz nach § 5 Abs. 1 UrhG