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§ 11 GOT Gebühren für im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen

§ 11 der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte regelt Gebühren für im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen in 1 Absatz. Die Fassung stammt vom 15.08.2022, BGBl I 2022, 1401, und gilt seit dem 22.11.2022. § 11 betrifft Leistungen im Beitrittsgebiet und ist heute ohne praktische Bedeutung für Rechnungen an Heimtierhalter.

§ 11 im amtlichen Wortlaut

Amtlicher Text, unverändert wiedergegeben. Rechtsverordnungen genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz.

Anlage I Kapitel X Sachgebiet G Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1093) ist nicht mehr anzuwenden.

§ 11 in der Praxis

§ 11 betrifft Leistungen im Beitrittsgebiet und ist heute ohne praktische Bedeutung für Rechnungen an Heimtierhalter.

Die übrigen Paragrafen

Woher die Angaben stammen

Einordnung:
eigener Text, redaktionell verantwortet