§ 11 GOT Gebühren für im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen
§ 11 der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte regelt Gebühren für im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen in 1 Absatz. Die Fassung stammt vom 15.08.2022, BGBl I 2022, 1401, und gilt seit dem 22.11.2022. § 11 betrifft Leistungen im Beitrittsgebiet und ist heute ohne praktische Bedeutung für Rechnungen an Heimtierhalter.
§ 11 im amtlichen Wortlaut
Amtlicher Text, unverändert wiedergegeben. Rechtsverordnungen genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz.
Anlage I Kapitel X Sachgebiet G Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1093) ist nicht mehr anzuwenden.
§ 11 in der Praxis
§ 11 betrifft Leistungen im Beitrittsgebiet und ist heute ohne praktische Bedeutung für Rechnungen an Heimtierhalter.
Die übrigen Paragrafen
- § 1 Grundsatz
- § 2 Gebührenhöhe
- § 3 Gebührenhöhe in besonderen Fällen
- § 4 Gebühren für tierärztlichen Notdienst
- § 5 Sonstige abweichende Gebührensätze
- § 6 Verbot von Doppelbewertungen
- § 7 Gebühren- und Rechnungsbestandteile, Fälligkeit
- § 8 Außerordentliche Leistungen
- § 9 Arzneimittelpreise
- § 10 Wegegeld, Reiseentschädigung
- § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Woher die Angaben stammen
- Einordnung:
- eigener Text, redaktionell verantwortet