§ 12 GOT Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte regelt Inkrafttreten, Außerkrafttreten in 1 Absatz. Die Fassung stammt vom 15.08.2022, BGBl I 2022, 1401, und gilt seit dem 22.11.2022. § 12 regelt Inkrafttreten und Außerkrafttreten. Die Fassung von 2022 hat die Gebührenordnung von 1999 abgelöst.
§ 12 im amtlichen Wortlaut
Amtlicher Text, unverändert wiedergegeben. Rechtsverordnungen genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz.
Diese Verordnung tritt am 22. November 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 158) geändert worden ist, außer Kraft.
§ 12 in der Praxis
§ 12 regelt Inkrafttreten und Außerkrafttreten. Die Fassung von 2022 hat die Gebührenordnung von 1999 abgelöst.
Die übrigen Paragrafen
- § 1 Grundsatz
- § 2 Gebührenhöhe
- § 3 Gebührenhöhe in besonderen Fällen
- § 4 Gebühren für tierärztlichen Notdienst
- § 5 Sonstige abweichende Gebührensätze
- § 6 Verbot von Doppelbewertungen
- § 7 Gebühren- und Rechnungsbestandteile, Fälligkeit
- § 8 Außerordentliche Leistungen
- § 9 Arzneimittelpreise
- § 10 Wegegeld, Reiseentschädigung
- § 11 Gebühren für im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen
Woher die Angaben stammen
- Einordnung:
- eigener Text, redaktionell verantwortet