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§ 12 GOT Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte regelt Inkrafttreten, Außerkrafttreten in 1 Absatz. Die Fassung stammt vom 15.08.2022, BGBl I 2022, 1401, und gilt seit dem 22.11.2022. § 12 regelt Inkrafttreten und Außerkrafttreten. Die Fassung von 2022 hat die Gebührenordnung von 1999 abgelöst.

§ 12 im amtlichen Wortlaut

Amtlicher Text, unverändert wiedergegeben. Rechtsverordnungen genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz.

Diese Verordnung tritt am 22. November 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 158) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 12 in der Praxis

§ 12 regelt Inkrafttreten und Außerkrafttreten. Die Fassung von 2022 hat die Gebührenordnung von 1999 abgelöst.

Die übrigen Paragrafen

Woher die Angaben stammen

Einordnung:
eigener Text, redaktionell verantwortet